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Winterzeit – Die 9 wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Schneeräumen

Viele Städte und Kommunen haben ihre Räumpflichten aus Kostengründen auf die Hauseigentümer oder Eigentümergemeinschaften (WEG) übertragen. Diese müssen dann dafür Sorge tragen, dass Gehwege, welche an ihr Grundstück angrenzen geräumt und bei Bedarf gestreut werden.


1. Kann die Räumverpflichtung auf den Mieter übertragen werden?

Eigentümer können die Pflichten des Winterdienstes an ihre Mieter durchreichen. Jedoch muss dies im Mietvertrag eindeutig geregelt sein, ein einfacher Passus in der allgemeinen Hausordnung ist nicht ausreichend. Zusätzlich müssen Eigentümer kontrollieren, ob die Mieter ihren Pflichten nachkommen. Bei mehreren Parteien im Haus ist es empfehlenswert, in einem Aushang festzulegen, wer in welchen Zeiträumen für das Räumen und Streuen zuständig ist. Wenn der Mieter keine Zeit zum Schneeschieben hat, muss er grundsätzlich für eine Vertretung sorgen.


2. Kann die Räumpflicht auf einen Winterdienst übertragen werden?

Wenn Sie ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen, dürfen Sie die Kosten auf Ihre Mieter umlegen. Auch hier muss der Eigentümer oder die WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) prüfen, ob der Dienstleister rechtzeitig und regelmäßig räumt.


3. Wann muss geräumt werden?

In welchem Zeitraum die Bürgersteige vor dem Haus von Schnee befreien müssen, ist in jeder Gemeindesatzung individuell festgelegt. In den meisten Fällen müssen Gehwege zwischen 7 Uhr und 20 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen greifen häufig andere Zeiten. Fallen in der Nacht die ersten Flocken, ist es ausreichend am nächsten Morgen zu räumen. Schneit es während des Tages, muss der Schnee weggeschaufelt werden, wenn der Schneefall aufgehört hat.


4. Reicht ein schmaler Pfad aus?

Es reicht nicht aus, nur einen schmalen Trampelpfad freizuschaufeln. Zur Orientierung: Zwei Personen sollten aneinander vorbeigehen können, dies entspricht einer Breite von mindestens einem Meter freier Weg.


5. Ist das Räumen nur vor dem Hauseingang ausreichend?

Nicht nur die Wege zum Hauseingang und Briefkasten müssen frei sein, auch die Mülltonnen müssen gefahrfrei erreicht werden können. Dies gilt auch für Zugänge zu Stellplätzen oder Tiefgaragen.





6. Wann muss man zwingend streuen?

Wird es glatt, muss sofort zu Streumitteln gegriffen werden. Wenn zu erwarten ist, dass sich über Nacht Glatteis bildet, ist man gemäß der Streupflicht sogar verpflichtet, vorbeugend zu streuen.


7. Wie sieht es mit Streusalz aus?

In vielen Städten ist Streusalz auf öffentlichen verboten und kann mit empfindlichen Geldstrafen belegt werden, so beispielsweise auch in Nürnberg und Fürth. Ausnahmen sind lediglich in Situationen zulässig, in denen sich der Glätte nicht mehr anders beikommen lässt, ohne schlimme Ausrutscher für Passanten zu riskieren – bei Eisregen etwa, auf Treppen und an Steigungen.

Viel hilft viel, heißt bei manchen immer noch die Devise. Für Streusalz gilt dies jedoch nicht. Um Eis- und Schneeglätte zu vermeiden, sollte man auf umweltverträgliches Streugut wie beispielsweise Sand oder Splitt zurückgreifen.


8. Müssen Dächer auch gesichert werden?

Lange Eiszapfen am Dach sind zwar optisch ansprechend, können aber gefährlich werden. Daher sind Eigentümer auch verpflichtet, Dächer gegen Dachlawinen und Eiszapfen zu sichern. Was genau getan werden muss, hängt jedoch von der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit des Gebäudes sowie Art und Umfang des Verkehrs ab.


9. Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Unfällen?

Stürzt jemand auf glatten oder nicht geräumten Gehwegen, so kann er oder sie Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Eigentümer, die ihr Haus selbst bewohnen, können sich mit einer Privathaftpflicht-Police gegen solche Ansprüche absichern. Gleiches gilt für Mieter, die den Winterdienst übernehmen müssen. Hauseigentümer von Mietshäusern oder Wohnungseigentümergemeinschaften können sich mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützen.


Wir weisen darauf hin, dass vorstehender Artikel keine Rechtsberatung darstellt, oder diese ersetzt. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder juristische Richtigkeit.

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