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Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig - was dann?


Immer wieder werden Hausverwalter und Mitglieder einer WEG damit konfrontiert, dass eine Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig ist, da weniger als 50% der Miteigentumsanteile auf der Versammlung vertreten sind - wie ist dann das weitere Vorgehen?


Das OLG München hat in einem Beschluss vom 26.01.2018 sehr deutlich gemacht, was in diesem Fall zulässig ist und was nicht.


Kann der Hausverwalter bereits in der Einladung zur Eigentümerversammlung eine zweite Versammlung ansetzen, wenn die nötige Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, oder sofort im Anschluss eine neue Versammlung ansetzen?


Das OLG München kam zu der Entscheidung, dass diese Vorgehensweise nicht zulässig ist , sondern dass erst nach Feststellung, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist, eine neue Versammlung einberufen werden kann - und auch dies nicht sofort im Anschluss.


"... bb) War die Erstversammlung nicht beschlussfähig, ist nach § 25 Abs. 4 WEG vom Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand einzuberufen. Darauf, dass die Zweitversammlung dann ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist, ist hinzuweisen.


Bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 4 WEG spricht dafür, dass die mangelnde Beschlussfähigkeit der Erstversammlung feststehen muss, bevor eine Zweitversammlung einberufen werden kann. Da die abwesenden Eigentümer nicht vor Minderheitsentscheidungen geschützt sind, kann somit nicht am Tage der Erstversammlung eine Zweitversammlung abgehalten werden, zu der nur vorsorglich geladen wurde (vgl. OLG Köln NJW-RR 1990, 26; Staudinger/Häublein BGB Neubearb. 2018 § 25 WEG Rn. 277), wenn dies nicht durch Vereinbarung für zulässig erklärt ist ... "



Aus dieser Begründung des OLG München geht sehr klar hervor, dass im Fall einer Nichtbeschlussfähigkeit eine neue Eigentümerversammlung angesetzt werden muss.


Hierfür gilt:


1. Es muss in der neuen Ladung darauf hingewiesen werde, dass die Versammlung auch beschlussfähig ist, wenn die notwendigen Stimmanteile nicht vertreten sind.

2. Die Tagesordnung muss gleichlautend mit der Erstladung sein.

3. Die regulären Ladungsfristen sind einzuhalten.



Wir weisen darauf hin, dass vorstehender Artikel keine Rechtsberatung darstellt, oder diese ersetzt. Der Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder juristische Richtigkeit.


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