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COVID-19 Können Wohnungseigentümerversammlungen noch stattfinden?

Können Wohnungseigentümerversammlungen noch stattfinden und wie wirkt sich die 2G_Regelung in der Praxis aus? Sind gefasste Beschlüsse anfechtbar oder nichtig? Sind Eigentümerversammlungen seit dem 16.11.2021 noch zulässig?


Nachdem die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 16.11.2021 von der Bayerischen Regierung geändert wurde, ist „2G“ (Geimpft oder Genesen) in Kraft getreten. Davon betroffen sind auch Seminar-, Tagungsräume, Gasthäuser, sowie private Veranstaltungen. Wohnungseigentümerversammlungen fallen ebenfalls unter die 2G-Regelung, die Konsequenz ist, dass ungeimpfte und nicht genesene Wohnungseigentümer nicht mehr an Wohnungseigentümer-versammlungen teilnehmen können.


Es muss davon ausgegangen werden, dass Wohnungseigentümerversammlungen unter der 2G-Regelung nicht zulässig sind und nicht durchgeführt werden dürfen. Geplante oder bereits eingeladene Wohnungseigentümerversammlungen muss die Hausverwaltung absagen, weil der Ausschluss ungeimpfter Eigentümer unzulässig ist. Ein Ausschluss nicht geimpfter oder nicht genesener Wohnungseigentümer wäre ein nicht zulässiger Eingriff in deren Teilhaber- und Mitgliedschaftsrechte, also den Kernbereich des Eigentums. Der ungeimpfte oder nicht genesene Wohnungseigentümer müsste von der Teilnahme, wie auch von der Stimmabgabe ausgeschlossen werden.





Auch die Erteilung einer Vollmacht ändert diesbezüglich nichts an dem unzulässigen Eingriff in den Kernbereich.


Ein Argument wäre, dass nicht die Hausverwaltung den ungeimpften Wohnungseigentümer ausschließt, sondern er kraft Gesetzes ausgeschlossen wird – also vergleichbar mit einem im Gefängnis einsitzendem oder erkranktem Wohnungseigentümer. Hier muss entgegengehalten werden, dass die nicht geimpften oder nicht genesensen Wohnungseigentümer nicht persönlich verhindert sind und gerne teilnehmen möchten. Ein Rechtsverstoß, wie bei dem Gefängnisinsassen, wurde nicht begangen.


Das sich ein Wohnungseigentümer nicht impfen lässt, kann nicht dazu führen, dass er sein Teilnahme- und Stimmrecht verliert. Ungeimpfte Wohnungseigentümer würden dadurch zu einem Verhalten gezwungen, zu dem keine Verpflichtung besteht. Eine allgemeine Impfpflicht besteht -zumindest aktuell - nicht. Es steht jedem Wohnungseigentümer frei, sich impfen zu lassen oder nicht. Ungeimpfte Wohnungseigentümer handeln nicht rechtswidrig. Es soll auch kein Verhalten in der Freizeitgestaltung eingeschränkt werden, wie Kneipe, Feier oder Disko, es geht ganz klar um den Eingriff des grundrechtlichen nach Art. 14 GG geschützten Rechts, sein Eigentum zu verwalten.


Würde der Gesetzgeber die allgemeine Impfpflicht einführen, ändert sich die rechtliche Situation komplett – dann handelt der ungeimpfte Wohnungseigentümer rechtswidrig und der Eingriff in den Kernbereich wäre ihm selbst zuzurechnen.


Ob es in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht geimpfte Eigentümer gibt oder diese zu benennen ist nicht erforderlich, da Wohnungseigentümer über die Auskunft zu Ihrem Impfstatus nicht verpflichtet sind.


Von Wohnungseigentümerversammlungen unter der 2G-Regelung ist dringend abzuraten.

Dennoch durchgeführte Wohnungseigentümerversammlungen hätten zur Folge, dass etwaige Beschlüsse nichtig wären.

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